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Arbeitslosenversicherung für Freie?

Hallo Frau Rossi,

ich wende mich heute an Sie in Sachen Arbeitslosenversicherungseinzahlung und meine Erfahrungen zum Thema. Durch meine "Freie Tätigkeit" habe ich eine Flaute in Sachen Job (Arbeitslos als Freie) und somit bin ich zum Arbeitsamt (...) und wollte mich erkundigen, was zu tun ist. Hier wurde ich belehrt, dass ich keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld habe, da die Regelung der damaligen freiwilligen Arbeitsloseneinzahlung nur bis Ende 2006 galt und auch nur für die Selbstständigen und Existenzgründer greifen würde, so hier die Stelle.
Somit bliebe nur Hartz IV zu den grauenvollen Konditionen, ich spreche hier vom gläsernen Arbeitslosen.
Das hat mich sehr verwundert und andererseits auch nicht! Also waren meine Vermutungen nicht falsch damals, dass dies wieder in Pfründe enden muss. Denn es ist ein Unterschied, ob ich Arbeitslosengeld beziehe oder Hartz IV-Empfänger bin, wo der Staat an Vermieter, Banken bis in die Familienstrukturen sich drängt und den Menschen zerlegt.

(...) Ich habe mir mal die Fragebogen mitgenommen für Hartz IV und ich muss sagen, ich bin entsetzt.
Wissen Sie, wie man dennoch Arbeitslosengeld erhält, es könnte ja auch eine Nachzahlung erfolgen, um hier in die Arbeitslosenkasse einzuzahlen, so eine Bekannte von mir berichtete, aber das gilt, wie ich hörte nur für bestimmte Gruppierungen, wie eben erwähnt. ich glaube auch hierzu gehören die Künstler? Was ist mit den Publizisten, mit den Journalisten und Autoren?

(...) Vielleicht sollten wir uns hier mal etwas Konkreteres einfallen lassen, was meinen Sie?

Eine gute Woche Ihnen noch und ein schönes Wochenende.
(15.02.2007)

(Die Verfasserin ist dem ifk-Vorstand bekannt.)


Bundesagentur für Arbeit (BA), Nürnberg
Presse Info 005/2006 vom 23/01/2006
Freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern

NEUER SERVICE DER ARBEITSAGENTUREN FÜR SELBSTÄNDIGE, PFLEGENDE UND MENSCHEN DIE IM AUSLAND ARBEITEN

Ab 1. Februar 2006 wird in der Arbeitslosenversicherung erstmals das Prinzip der Pflichtversicherung durchbrochen. Freiwillig weiterversichern können sich dann Personen, die Angehörige mit einem zeitlichen Umfang von mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen. Ebenso Selbständige, deren Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst, und Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung außerhalb der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz ausüben.

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Beginn der Pflege, Selbstständigkeit oder Auslandsbeschäftigung mindestens zwölf Monate lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt oder eine Entgeltersatzleistung, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld bezogen hat. Zeiten, mit Bezug der früheren Arbeitslosenhilfe und/oder Arbeitslosengeld II (Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II) können nicht berücksichtigt werden.

Der Zeitraum zwischen dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses beziehungsweise des Bezugs einer Entgeltersatzleistung und der Aufnahme der Beschäftigung oder der Tätigkeit, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, darf nicht mehr als einen Monat betragen.

Anträge auf die freiwillige Arbeitslosenversicherung können bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden. Das gilt auch für Personen, die die Voraussetzungen des neuen Angebotes bereits vor dem 1. Februar 2006 erfüllt hatten. Der Versicherungsschutz wird allerdings nicht rückwirkend, sondern immer erst ab Antragsstellung gewährt.

Ab 1. Januar 2007 muss der Antrag bei der Arbeitsagentur grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Pflege, Selbstständigkeit oder Auslandsbeschäftigung gestellt werden.

Der monatliche Beitrag im Kalenderjahr 2006 beträgt für selbständig Tätige und Auslandsbeschäftigte 39,81 Euro und für Pflegepersonen 15,93 Euro. Der Beitrag kann monatlich oder einmalig als Jahresbetrag gezahlt werden.

Wird die Pflegetätigkeit, die Tätigkeit als Selbständiger oder die Auslandsbeschäftigung beendet und tritt danach Arbeitslosigkeit ein, werden die Zeiten der freiwilligen Arbeitslosenversicherung als anwartschaftsbegründend berücksichtigt.

Anträge können bei jeder Agentur für Arbeit gestellt werden. Ausführliche Informationen gibt es auch im Internet unter www.arbeitsagentur.de.

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Am 15.08.2005 erreichte uns folgende E-Mail:

Sehr geehrte Frau Rossi,

seit Jahren, es sind inzwischen 15 Jahre versuche ich mich arbeitslosenversicherungs-technisch zu versichern und bin durch eine harte Schule an leeren Versprechungen gegangen bei den Versicherungen. Ich bin Wissenschaftsjournalistin.

Leider hatte ich das Pech als Freie bei einem großen deutschen Unternehmen durch meine Kompetenz, meinen Einsatz für Kollegen und fair-play, eine zu exakt geführte und sehr gut kalkulierte Kostenstelle auf die Abschussliste gesetzt zu werden. Somit kenne ich die Situation mit nichts dastehen zu müssen.

Hätten Sie einen Vorschlag, wie ich mich absichern kann. Denn bei Normalversicherungen ist der Verlust erheblich.

Oder wäre es nicht ratsam hier sich mit anderen Freien zusammenzuschließen, eine Aktion zu starten und dafür zu sorgen, dass wir Freie endlich eine Arbeitslosenversicherung erhalten. Ich habe hierzu einige Ideen und vielleicht können wir uns einmal austauschen.

Danke!

Beste Grüße aus Potsdam

Patricia-Charlotta Steinfeld

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Wir verabredeten mit der Verfasserin, ihre Anfrage an einige Stellen weiterzuleiten. Hier die Antworten derjenigen, die sich mit einer Veröffentlichung hier auf der Site einverstanden erklärten:

18.08.2005
Irene Hohlheimer / Dr. Willi Oberlander,
Institut Freie Berufe IFB, Uni Erlangen

Sehr geehrte Frau Rossi,

tatsächlich gibt es in einigen Staaten der EU eine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige. Diese Versicherung hat sich durchaus bewährt, weil die volkswirtschaftlichen Kosten der Nichtversicherung von Selbstständigen deutlich höher wären.

Es handelt sich jedoch im Kern um eine reine politische Entscheidung, die im Augenblick als nur schwer durchsetzbar erscheinen muss. In unserem System gelten als Arbeitslosenversicherung für Selbstständige Betriebsunterbrechungs- und Krankentagegeldversicherung.

Wir erzählen Ihnen wahrscheinlich auch hier nichts Neues, wenn wir Ihnen mitteilen, dass die Kosten für diese Versicherungsformen sehr hoch sind. Zwar gibt es Gruppenversicherungen, doch können wir diese aufgrund vorliegender Erfahrungen nicht empfehlen. Was nützt es Ihnen, wenn eine Vericherung Ihnen 5% Gruppenrabatt auf die Prämie gewährt, diesen Nachlass vorher jedoch bereits einkalkuliert hat. Also bleibt als einigermaßen realistische Möglichkeit eine Gruppenversicherung in Gemeinsamkeit mit anderen Betroffenen, vorzugsweise in einem Verband oder Verein.

Wir bedauern, Ihnen nicht mehr anbieten zu können!

Mit freundlichen Grüßen

Irene Hohlheimer

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23.08.2005
Wolfgang Döring,
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit BMWA, Bonn

Sehr geehrte Frau Steinfeld,

Frau Rossi vom Interessenverein Freie Kulturberufe e.V. hat mir Ihre E-Mail vom 15. August 2005 zugeleitet. Mit Ihrer E-Mail sprechen Sie den Zugang von Freiberuflern zur Arbeitslosenversicherung an. Hierzu ist Folgendes zu bemerken:

Die Arbeitslosenversicherung ist eine typische Arbeitnehmerversicherung. Ihre Risikoabgrenzung und Ausgestaltung im Einzelnen (z.B. Umfang der Versicherungspflicht, Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld, Bemessung der Beiträge und Leistungen) ist ganz auf Arbeitnehmer zugeschnitten. Sie gewährt Leistungen an Arbeitnhemer, die

  • ihren Arbeitsplatz verloren haben und
  • trotz eigener Bemühungen und der Unterstützung der Agentur für Arbeit keinen neuen Arbeitsplatz finden.

Dementsprechend könnten Selbständige allenfalls für den Fall versichert werden, dass sie

  • wegen fehlender Aufträge ihre selbständige Tätigkeit aufgeben müssen (Versicherungsfall) und
  • bereit sind, jede zumutbare Arbeitnehmertätigkeit aufzunehmen und die eigenen Bemühungen auch darauf ausrichten.

Dabei ist auch zu bedenken, dass die Versichertengemeinschaft der Beitragszahler zur Bundesagentur für Arbeit bei der Einbeziehung Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung - deren Aufgabe nur der Ausgleich von Arbeitsmarktrisiken und nicht die Abdeckung des Unternehmerrisikos, das die selbständige Tätigkeit prägt, sein kann - mit erheblichen zusätzlichen (finanziellen) Risiken belasten würde.

Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit gesehen, für den Personenkreis der versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer, die zur Vermeidung oder Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, die Möglichkeit zu bieten, weiterhin den Versicherungsschutz der Arbeitsförderung für sich in Anspruch nehmen zu können.

Nach Artikel 1 Nr. 20 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBI. I S. 2848) können ab 1. Februar 2006 Personen ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden aufnehmen und ausüben, wenn sie

  • die selbständige Tätigkeit im unmittelbaren Anschluss an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder dem Bezug einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung aufgenommen haben und
  • innerhalb der letzten 24 Monate zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung bezogen haben.

Wegen der oben beschriebenen Besonderheiten einer "Arbeitslosenversicherung für Selbständige" und der Notwendigkeit, die hierzu gesammelten Erfahrungen auszuwerten, hat der Gesetzgeber diese Neuregelung auf den 31. Dezember 2010 beschränkt.

Mit Einführung dieser Neuregelung besteht die Möglichkeit, den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bis zum 31. Dezember 2006 nachzuholen, wenn der Selbständige seine Tätigkeit vor dem 1. Februar 2006 aufgenommen und die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt hat.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Wolfgang Döring

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Ansprechpartnerin


Patricia-Charlotta Steinfeld
Wissenschaftsconsulting &
- koordination
Publizistin &
Freie Dozentin
Fliederweg 6
D-49377 Vechta
Tel.:
+49-(0)4441-4675
Mobil:
+49-(0)171-20424700
E-Mail:
pswortwerk@gmx.com

Wer in dieser Sache Diskussionsbedarf hat, oder zusammen mit Patricia-Charlotta Steinfeld aktiv werden möchte, kann sich direkt an sie wenden.