Arbeitslosenversicherung
für Freie?
Hallo Frau Rossi,
ich wende mich heute an Sie in Sachen Arbeitslosenversicherungseinzahlung und meine Erfahrungen zum Thema. Durch meine "Freie Tätigkeit" habe ich eine Flaute in Sachen Job (Arbeitslos als Freie) und somit bin ich zum Arbeitsamt (...) und wollte mich erkundigen, was zu tun ist. Hier wurde ich belehrt, dass ich keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld habe, da die Regelung der damaligen freiwilligen Arbeitsloseneinzahlung nur bis Ende 2006 galt und auch nur für die Selbstständigen und Existenzgründer greifen würde, so hier die Stelle.
Somit bliebe nur Hartz IV zu den grauenvollen Konditionen, ich spreche hier vom gläsernen Arbeitslosen.
Das hat mich sehr verwundert und andererseits auch nicht! Also waren meine Vermutungen nicht falsch damals, dass dies wieder in Pfründe enden muss. Denn es ist ein Unterschied, ob ich Arbeitslosengeld beziehe oder Hartz IV-Empfänger bin, wo der Staat an Vermieter, Banken bis in die Familienstrukturen sich drängt und den Menschen zerlegt.
(...) Ich habe mir mal die Fragebogen mitgenommen für Hartz IV und ich muss sagen, ich bin entsetzt.
Wissen Sie, wie man dennoch Arbeitslosengeld erhält, es könnte ja auch eine Nachzahlung erfolgen, um hier in die Arbeitslosenkasse einzuzahlen, so eine Bekannte von mir berichtete, aber das gilt, wie ich hörte nur für bestimmte Gruppierungen, wie eben erwähnt. ich glaube auch hierzu gehören die Künstler? Was ist mit den Publizisten, mit den Journalisten und Autoren?
(...) Vielleicht sollten wir uns hier mal etwas Konkreteres einfallen lassen, was meinen Sie?
Eine gute Woche Ihnen noch und ein schönes Wochenende.
(15.02.2007)
(Die Verfasserin ist dem ifk-Vorstand bekannt.)
Bundesagentur für Arbeit (BA), Nürnberg
Presse Info 005/2006
vom 23/01/2006
Freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern
NEUER SERVICE DER ARBEITSAGENTUREN FÜR SELBSTÄNDIGE,
PFLEGENDE UND MENSCHEN DIE IM AUSLAND ARBEITEN
Ab 1. Februar 2006 wird in der Arbeitslosenversicherung erstmals
das Prinzip der Pflichtversicherung durchbrochen. Freiwillig weiterversichern
können
sich dann Personen, die Angehörige mit einem zeitlichen Umfang von mindestens
14 Stunden wöchentlich pflegen. Ebenso Selbständige, deren Tätigkeit
mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst, und Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung
außerhalb der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz ausüben.
Voraussetzung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten
24 Monate vor Beginn der Pflege, Selbstständigkeit oder Auslandsbeschäftigung
mindestens zwölf Monate lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
gezahlt oder eine Entgeltersatzleistung, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld
bezogen hat. Zeiten, mit Bezug der früheren Arbeitslosenhilfe
und/oder Arbeitslosengeld II (Leistungen zur Grundsicherung nach
dem SGB II) können nicht berücksichtigt werden.
Der Zeitraum zwischen dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses
beziehungsweise des Bezugs einer Entgeltersatzleistung und der
Aufnahme der Beschäftigung oder der Tätigkeit, die zur
freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, darf nicht mehr als
einen Monat betragen.
Anträge auf die freiwillige Arbeitslosenversicherung können
bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden. Das gilt auch für
Personen, die die Voraussetzungen des neuen Angebotes bereits vor
dem 1. Februar 2006 erfüllt hatten. Der Versicherungsschutz
wird allerdings nicht rückwirkend, sondern immer erst ab Antragsstellung
gewährt.
Ab 1. Januar 2007 muss der Antrag bei der Arbeitsagentur grundsätzlich
innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Pflege, Selbstständigkeit
oder Auslandsbeschäftigung gestellt werden.
Der monatliche Beitrag im Kalenderjahr 2006 beträgt für
selbständig Tätige und Auslandsbeschäftigte 39,81
Euro und für Pflegepersonen 15,93 Euro. Der Beitrag kann
monatlich oder einmalig als Jahresbetrag gezahlt werden.
Wird die Pflegetätigkeit, die Tätigkeit als Selbständiger
oder die Auslandsbeschäftigung beendet und tritt danach Arbeitslosigkeit
ein, werden die Zeiten der freiwilligen Arbeitslosenversicherung
als anwartschaftsbegründend berücksichtigt.
Anträge können bei jeder Agentur für Arbeit gestellt
werden. Ausführliche Informationen gibt es auch im Internet
unter www.arbeitsagentur.de.
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Am 15.08.2005 erreichte uns
folgende E-Mail:
Sehr geehrte Frau Rossi,
seit Jahren, es sind inzwischen 15 Jahre versuche ich mich arbeitslosenversicherungs-technisch
zu versichern und bin durch eine harte Schule an leeren Versprechungen
gegangen bei den Versicherungen. Ich bin Wissenschaftsjournalistin.
Leider
hatte ich das Pech als Freie bei einem großen deutschen
Unternehmen durch meine Kompetenz, meinen Einsatz für Kollegen
und fair-play, eine zu exakt geführte und sehr gut kalkulierte
Kostenstelle auf die Abschussliste gesetzt zu werden. Somit kenne
ich die Situation mit nichts dastehen zu müssen.
Hätten
Sie einen Vorschlag, wie ich mich absichern kann. Denn bei Normalversicherungen
ist der Verlust erheblich.
Oder wäre es nicht ratsam hier sich
mit anderen Freien zusammenzuschließen,
eine Aktion zu starten und dafür zu sorgen, dass wir Freie
endlich eine Arbeitslosenversicherung erhalten. Ich habe hierzu
einige Ideen
und vielleicht können wir uns einmal austauschen.
Danke!
Beste Grüße aus Potsdam
Patricia-Charlotta Steinfeld
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Wir verabredeten mit der Verfasserin,
ihre Anfrage an einige Stellen weiterzuleiten. Hier die Antworten
derjenigen,
die sich mit einer Veröffentlichung hier auf der Site einverstanden
erklärten:
18.08.2005
Irene Hohlheimer / Dr. Willi Oberlander,
Institut Freie Berufe IFB, Uni
Erlangen
Sehr geehrte Frau Rossi,
tatsächlich gibt es in einigen Staaten der EU eine Arbeitslosenversicherung
für Selbstständige. Diese Versicherung
hat sich durchaus bewährt, weil die volkswirtschaftlichen Kosten
der Nichtversicherung von Selbstständigen deutlich höher
wären.
Es handelt sich jedoch im Kern um eine reine politische Entscheidung,
die im Augenblick als nur schwer durchsetzbar erscheinen muss.
In unserem System gelten als Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Betriebsunterbrechungs- und Krankentagegeldversicherung.
Wir erzählen
Ihnen wahrscheinlich auch hier nichts Neues, wenn wir Ihnen mitteilen,
dass die Kosten für diese Versicherungsformen sehr
hoch sind. Zwar gibt es Gruppenversicherungen, doch können
wir diese aufgrund vorliegender Erfahrungen nicht empfehlen. Was
nützt
es Ihnen, wenn eine Vericherung Ihnen 5% Gruppenrabatt auf die
Prämie
gewährt, diesen Nachlass vorher jedoch bereits einkalkuliert
hat. Also bleibt als einigermaßen realistische Möglichkeit
eine Gruppenversicherung in Gemeinsamkeit mit anderen Betroffenen,
vorzugsweise in einem Verband oder Verein.
Wir bedauern, Ihnen nicht mehr anbieten zu können!
Mit freundlichen
Grüßen
Irene Hohlheimer
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23.08.2005
Wolfgang Döring,
Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit BMWA, Bonn
Sehr geehrte Frau Steinfeld,
Frau Rossi vom Interessenverein Freie Kulturberufe e.V. hat mir
Ihre E-Mail vom 15. August 2005 zugeleitet. Mit Ihrer E-Mail sprechen
Sie den Zugang von Freiberuflern zur Arbeitslosenversicherung an. Hierzu
ist Folgendes zu bemerken:
Die Arbeitslosenversicherung ist eine typische Arbeitnehmerversicherung.
Ihre Risikoabgrenzung und Ausgestaltung im Einzelnen (z.B. Umfang
der Versicherungspflicht, Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld,
Bemessung der Beiträge und Leistungen) ist ganz auf Arbeitnehmer zugeschnitten.
Sie gewährt Leistungen an Arbeitnhemer, die
- ihren Arbeitsplatz verloren haben und
-
trotz eigener Bemühungen und der Unterstützung der Agentur für
Arbeit keinen neuen Arbeitsplatz finden.
Dementsprechend könnten Selbständige allenfalls für den Fall versichert
werden, dass sie
-
wegen fehlender Aufträge ihre selbständige Tätigkeit aufgeben
müssen (Versicherungsfall) und
-
bereit sind, jede zumutbare Arbeitnehmertätigkeit aufzunehmen
und die eigenen Bemühungen auch darauf ausrichten.
Dabei ist auch zu bedenken, dass die Versichertengemeinschaft der
Beitragszahler zur Bundesagentur für Arbeit bei der Einbeziehung
Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung - deren Aufgabe nur der
Ausgleich von Arbeitsmarktrisiken und nicht die Abdeckung des Unternehmerrisikos,
das die selbständige Tätigkeit prägt, sein kann - mit erheblichen zusätzlichen
(finanziellen) Risiken belasten würde.
Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit gesehen, für den
Personenkreis der versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer,
die zur Vermeidung oder Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige
Tätigkeit aufnehmen, die Möglichkeit zu bieten, weiterhin den Versicherungsschutz
der Arbeitsförderung für sich in Anspruch nehmen zu können.
Nach Artikel 1 Nr. 20 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBI. I S. 2848) können ab
1. Februar 2006 Personen ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
begründen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens
15 Wochenstunden aufnehmen und ausüben, wenn sie
-
die selbständige Tätigkeit im unmittelbaren Anschluss an einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder dem Bezug einer Entgeltersatzleistung
der Arbeitsförderung aufgenommen haben und
-
innerhalb der letzten 24 Monate zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis
gestanden oder eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung
bezogen haben.
Wegen der oben beschriebenen Besonderheiten einer "Arbeitslosenversicherung
für Selbständige" und der Notwendigkeit, die hierzu gesammelten Erfahrungen
auszuwerten, hat der Gesetzgeber diese Neuregelung auf den 31. Dezember
2010 beschränkt.
Mit Einführung dieser Neuregelung besteht die Möglichkeit, den Antrag
auf freiwillige Weiterversicherung bis zum 31. Dezember 2006 nachzuholen,
wenn der Selbständige seine Tätigkeit vor dem 1. Februar 2006 aufgenommen
und die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt
bereits erfüllt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Wolfgang Döring
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