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Gewerbetreibender oder Freiberufler?

Diese Abgrenzung gestaltet sich jenseits der „klassischen“ freien Berufe (Arzt, Architekt, Rechtsanwalt) oftmals schwierig. Sie muss jedoch vorgenommen werden, da die Einordnung gewerbe- und steuerrechtliche Folgen nach sich zieht. Der Gewerbetreibende ist anmelde- und gewerbesteuerpflichtig, während der Freiberufler einkommenssteuerpflichtig ist. Übrigens steht Deutschland mit dieser Unterscheidung allein da, weshalb die Debatte um die EU-Dienstleistungsrichtlinien sich hierzulande auch als so schwierig darstellt.

Wer ist Gewerbetreibender?
„Gewerbe“ ist leider kein allgemein gültiger Begriff. Es gibt unterschiedliche gesetzliche Ausprägungen. Die Verwaltungsgerichte haben nach der Gewerbeordnung folgende Kriterien für den Gewerbebegriff entwickelt:
1. die Tätigkeit ist nicht verboten,
2. es besteht die Absicht, Gewinn zu erzielen,
3. das Unternehmen ist auf Dauer angelegt (das tatsächliche Ende nach kurzer Zeit ist nicht entscheidend, lediglich die Absicht zählt!),
4. die Tätigkeit wird selbständig ausgeübt (also nicht in einem Arbeitsverhältnis),
5. es handelt sich um keine Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft),
6. es handelt sich nicht um die bloße Verwaltung eigenen Vermögens
7. es handelt sich um keinen freien Beruf.

Beispiele sind: produzierende Betriebe, Handelshäuser, Vermittlungstätigkeiten (z. B. Makler oder Handelsvertreter), Gaststättenbetriebe. usw. Aber: die Rechtssprechung zum Gewerbebegriff schweigt gerade zu dem letzten Kriterium, dem Begriff des freien Berufs. Deshalb muss auf das Steuerrecht zurückgegriffen werden, um eine Abgrenzung strikt durchzuführen. Eine Abgrenzung kann anhand der gesetzlichen Definitionen in den Paragraphen 15 und 18 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.

Wer ist Freiberufler?
Paragraph 18 des Einkommenssteuergesetzes nennt als Definition der freiberuflichen Tätigkeit die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Außerdem werden – nicht abschließend – einige Berufe aufgezählt, die zu den freien Berufen gehören. Dies sind die so genannten Katalogberufe, nämlich: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und Lotsen.
Der Gesetzgeber verweist zudem auf „ähnliche Berufe“. Bei vergleichbaren Berufsbildern muss die Abgrenzung demnach für jeden Einzelfall anhand der oben genannten Kriterien erfolgen.
Die Zugehörigkeit zu einem freien Beruf setzt nicht unbedingt ein Hochschulstudium voraus. Es muss sich jedoch immer um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse, wobei diese Kenntnisse dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen müssen.
Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden; sie sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Sie beantragen die Vergabe einer Steuernummer direkt beim Finanzamt.

Abgrenzung Gewerbetreibender / Freiberufler
Viele berufliche Tätigkeiten weisen sowohl Merkmale der freien als auch der gewerblichen Berufe auf. Steht in einem solchen Fall die geistige schöpferische Arbeit im Vordergrund, ist von einer freiberuflichen Tätigkeit auszugehen. Weitere Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich, wenn der Berufstätige gleichzeitig sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig ist. Wenn zwischen beiden Tätigkeiten kein Zusammenhang besteht, so kann eine getrennte steuerliche Beurteilung durch das zuständige Finanzamt erfolgen (insbesondere bei getrennter Buchführung). Besteht zwischen den beiden ausgeübten Tätigkeiten ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, ist in der Regel von einer so genannten gemischten Tätigkeit auszugehen, die zur Annahme eines die gesamte Tätigkeit umfassenden Gewerbebetriebes führen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die freiberufliche Tätigkeit lediglich als Ausfluss einer gewerblichen Betätigung darstellt, oder wenn ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird und in der dafür erforderlichen gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Leistungen enthalten sind.

Die Einteilung einzelner Berufe nach der Einkommenssteuerrichtlinie H 136

1. Gewerbetreibende
Nach der von der Finanzverwaltung aufgestellten Einkommenssteuerrichtlinien gehören folgende selbständig ausgeübte in der Regel zu den gewerblichen Tätigkeiten:

  • Apotheker
  • Buchführungshelfer
  • Buchhalter
  • Designer (wenn nicht künstlerisch tätig)
  • Detektiv
  • EDV-Berater (soweit er Anwendungssoftware entwickelt oder deren Einsatz betreut – mit oder ohne Hochschulabschluss; siehe auch EDV-Berater als freier Beruf)
  • Ehevermittler
  • Exportberater
  • Filmhersteller (sofern nicht insgesamt künstlerisch)
  • Finanz- und Kreditberater (BFHE 153,222)
  • Fitness-Studio Betreiber (sofern nicht Sportunterricht, sondern Einweisung in Gerätebenutzung prägend ist)
  • Fotograf (sofern nicht künstlerisch oder Bildberichterstattung)
  • Fotomodell
  • Fremdenführer
  • Fußpfleger
  • Grafiker
  • Handelsvertreter
  • Inkassobüro
  • Klavierstimmer
  • Kreditberater
  • Künstler-Agent
  • Künstler-Manager
  • Kursmakler
  • Landschaftsgärtner (sofern nicht Land- und Forstwirtschaft)
  • Medizinischer Fußpfleger
  • Partnervermittlung
  • Personalberater, der Stellenbewerber ausfindig macht und eine Vorauswahl trifft
  • Personalvermittler
  • Pharmaberater
  • Projektierer (sofern nicht Ingenieur)
  • Propagandist
  • Public-Relations-(PR)Berater (sofern nicht künstlerisch)
  • Sachverständiger (Gewerblich tätig, wenn der Gutachter bei seiner Tätigkeit an seine Marktkenntnisse oder an seine gewerbliche oder handwerkliche Erfahrung knüpft oder wenn kommerzielle Gesichtspunkte in den Vordergrund treten. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Gutachter auf der Grundlage von Disziplinen, die an Hochschulen gelehrt werden, und nach sachlichen und objektiven Gesichtspunkten eine qualifizierte Tätigkeit ausübt, die der Lösung schwieriger Streitfragen dient.)
  • Schönheitssalon
  • Übersetzungsbüroinhaber, der selbst über keine Kenntnisse der Sprachen verfügt
  • Unternehmensberater (freiberuflich, wenn als beratender Betriebs- oder Volkswirt aufgrund Ausbildung oder Selbststudium)
  • Zahntechnisches Labor
  • Zolldeklarant.

2. Freiberufler
Folgende Tätigkeiten gehören nach der Einkommenssteuerrichtlinie H 136 in der Regel zu den freien Berufen:

  • Architekt (aber Gewerbe, wenn er schlüsselfertige Bauten erstellt)
  • Arzt
  • Bauingenieur
  • Baustatiker
  • Beratender Volks- und Betriebswirt (Er muss Kenntnisse in den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre erworben haben, zudem in der Lage sein, diese fachliche Breite ebenso in seiner praktischen Tätigkeit einzusetzen - und davon auch tatsächlich Gebrauch machen. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Kenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben wurden oder auf Selbststudium beruhen. Eine gewisse Spezialisierung in der Berufstätigkeit ist unschädlich, solange diese sich wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich erstreckt. Bei einer weiter gehenden Spezialisierung liegt dagegen eine gewerbliche Tätigkeit vor.)
  • Bildberichterstatter
  • Biologe
  • Buchprüfer, vereidigt
  • Bücherrevisor, vereidigt
  • Designer
  • Dolmetscher
  • EDV-Berater (Er ist Freiberufler, soweit er Systemsoftware entwickelt. Dies ist ein dem Ingenieur ähnlicher Beruf. Dies gilt sowohl für den Hochschulabsolventen als auch für den Autodidakten, der den Nachweis entsprechender theoretischer Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringt.)
  • Fahrschule (aber Gewerbe, wenn der Inhaber keinen Fahrlehrerschein besitzt)
  • Hebamme
  • Heilpraktiker
  • Handelschemiker
  • Ingenieur (aber Gewerbe bei Herstellung, Bearbeitung oder Vertrieb von Waren)
  • Innenarchitekt (aber Gewerbe bei Vermittlung des Absatzes von Möbeln)
  • Interviewer
  • Journalist
  • Kameramann
  • Krankengymnast
  • Krankenpfleger (aber noch nicht abschließend geklärt bei häuslichen ambulanten Pflegediensten; bejaht durch Rechtsprechung für Pflege durch Krankenschwestern oder –pflegern, da Heilberufen ähnlich – verneint durch Rechtsprechung für Pflege durch Altenpfleger, weil keine gesetzliche Erlaubnis erforderlich und nicht vom Gesundheitsamt überwacht)
  • Künstler (aber Gewerbe, soweit werbeaktiv)
  • Lehrer für Musikunterricht und Privatunterricht im Sinne der Privatschulgesetze (aber gewerbliche Tätigkeit bei Reitlehrern, die einen Reiterhof (Beherbergung und Verköstigung) betreiben, und Tanzlehrern, die in der Tanzschule z. B. Getränke verkaufen)
  • Logopäde
  • Lotse
  • Maler (Kunstmaler)
  • Masseur (soweit als Heilmasseur tätig; gewerblich, soweit es pflegerische und vorbeugende Behandlung von Gesunden betrifft, z. B. Sport- und Schönheitsmassage)
  • Musiker (soweit künstlerisch)
  • Notar
  • Patentanwalt
  • Psychotherapeut/Psychologe mit ärztlicher Ausbildung
  • Rechtsanwalt, Rechtsbeistand
  • Restaurator (freiberuflich bei Gemälden usw., jedoch in der Regel nicht bei Gebrauchsgegenständen)
  • Schriftsteller
  • Steuerberater
  • Steuerbevollmächtigter
  • Tierarzt
  • Tontechniker, der aus Darbietungen einzelner Musiker ein bestimmtes Klangbild herstellt
  • Trainer (jedoch nicht bei Unterricht an Tieren)
  • Übersetzer
  • Vermessungsingenieur
  • Versicherungsmathematiker
  • Wirtschaftsprüfer
  • Wissenschaftler
  • Zahnarzt

Steuertipps für Künstler
Das Steuerrecht fördert die Kunst auf vielfältige Weise. Bei der Einkommensteuer und bei der Umsatzsteuer gibt es eine Reihe von spezifischen Regelungen für Künstler: sei es beim Lohnsteuerabzug, bei bestimmten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen. Eine Informationsschrift vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen soll Künstlern selbst sowie ihren Mitarbeitern, Arbeitgebern und Beratern einen Überblick über die besonderen steuerlichen Fragen geben.
Die Broschüre kann beim Referat Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums gegen Erstattung der Versandkosten bestellt oder kostenlos im Internet heruntergeladen werden.
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Eine Woche im Leben des Schauspielers XYZ
Ein Steuer-Szenario

Vorbemerkung: XYZ lebt als freischaffender Schauspieler in München. Er wird nicht als "Selbständiger" eingestuft, sondern ist vielmehr "unständig" beschäftigt. mehr>>


Ganz legale Tipps und Tricks...

Stichwort “Mitgliederbeiträge”: Beim Finanzamt wurde der ifk als “Berufsverband” klassifiziert. Das bedeutet, die Beiträge dürfen
bei der Steuererklärung entsprechend angegeben werden.

Stichwort “Tauschbörse”: Wer diese nutzt, sollte entsprechende gegenseitige Rechnungen schreiben - sonst kommt womöglich noch das Finanzamt und klagt auf Steuerhinterziehung.

 

Infos

 

Steuerberater, die auf Freiberufler spezialisiert sind?

Suchdienst: www.bstbk.de

Auf der Startseite befindet sich im Kästchen „Aktuelles“ ein Button, der zum Suchdienst weiterleitet. Bei den Branchenkenntnissen kann dann das Suchkriterium „Künstler und Sportler (inkl. Agenturen)“ ausgewählt werden.
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Einkommens- und Umsatzbesteuerung von freischaffenden Künstlern verfassungswidrig? Der Künstler und Filmemacher B. Lenniger hat Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. (Quelle: http://www.kultnet.de, 15.03.2006)